Erstattungsfähige Verbandmittel
Erstattungsfähigkeit erneut verlängert für „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“
… Die rechtliche Grundlage dazu liefert §31 des 5. Sozialgesetzbuch. Was aber nun genau ein Verbandmittel ist, darüber gibt es seit Jahren Diskussionen. Grundsätzlich sind drei Typen zu unterscheiden: zum einen die klassischen Verbandmittel und Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften zum anderen „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“. Und gerade um diese Produkte drehen sich die aktuellen Neuregelungen. Lesen Sie mehr In den Regelungen aus dem Jahr 2020 legte der G-BA drei Gruppen fest. Zwei von ihnen gelten als Verbandmittel und damit der Großteil der HARTMANN Produkte zur Wundbehandlung sind damit aktuell und auch zukünftig unbegrenzt erstattungsfähig. Uneingeschränkt erstattungsfähige Verbandmittel Sonderfall „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ Nehmen Produkte durch pharmakologische, immunologische und metabolische Wirkweisen aktiven Einfluss auf die Wundheilung, gelten sie als „sonstige Produkte zur Wundbehandlung“. …
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