Rechtsprechung
Mehrkosten für ein gewünschtes Pflegeheim nicht unangemessen
… Es gebe auch keine feste mathematische Grenze, bis zu der Mehrkosten angemessen seien. Vielmehr sei eine Abwägung der Mehrkosten im konkreten Fall mit dem Gewicht des vom Leistungsberechtigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen. Dabei sei der Wunsch des Leistungsberechtigten umso bedeutsamer, je mehr er seiner objektiven Bedarfssituation entspreche. Eine Unangemessenheit der Mehrkosten liege erst bei Aufwendungen vor, die 20 bis 30 Prozent über denen der Vergleichsgruppe lägen, und werde verneint, wenn diese die Grenze von 20 Prozent nicht erreichten. Quelle: Rechtsdepeche für das Gesundheitswesen März / April 2015, G&S Verlag Köln Mehrkosten für ein gewünschtes Pflegeheim nicht unangemessen Mehrkosten für ein gewünschtes Pflegeheim nicht unangemessen Rechtsprechung Mehrkosten für Wunschpflegeheim Sozialgericht entschied: Mehrkosten bis 20 Prozent für Wunschpflegeheim sind nicht unangemessen. …
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